Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vermietbedingungen Rent der Share-Tec GmbH
Stand: Oktober 2025
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Allgemeine und vertragliche Grundlagen
● § 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
● § 2 Zustandekommen des Mietvertrags
● § 3 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
● § 4 Sicherheitsleistung (Kaution)
Teil B – Mietdauer, Rückgabe, Stornierung
● § 5 Vorzulegende Dokumente, Mietdauer, Rückgabe und Verspätung
● § 6 Fahrzeugübernahme
● § 7 Reservierung, Stornierung, vorzeitige Rückgabe und Umbuchung
Teil C – Nutzung und Beschränkungen
● § 8 Nutzung des Fahrzeugs
● § 9 Unzulässige Nutzungen
● § 10 Mobilitätsservice
Teil D – Fahrer, Alter und Berechtigungen
● § 11 Mindestalter, Führungsberechtigung und Zusatzfahrer
● § 12 Young Driver Fee
Teil E – Schäden, Haftung und Versicherung
● § 13 Verhalten bei Unfällen und Schäden
● § 14 Haftung des Mieters
● § 15 Unfallersatzfahrzeug / Mietfahrzeug auf Kosten Dritter
● § 16 Versicherungsschutz
Teil F – Vertragsbeendigung und Sanktionen
● § 17 Kündigung
Teil G – Datenschutz, Rechtliches, Gebührenordnung
● § 18 Datenschutz
● § 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
● § 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht
● § 21 Salvatorische Klausel
● § 22 Sprachfassung
● § 23 Vertragsdokumente
● § 24 Vertragsstrafen
● § 25 Kosten- und Gebührenordnung
● § 26 Haftung der Vermieterin
● § 27 Fahrzeugtausch durch die Vermieterin
● § 28 Elektronische Kommunikation und Dokumentenzustellung
● § 29 Sonderregelung bei Langzeitmiete
● § 30 Sonderregelung für Fahrzeuge mit Maut- und Kontrollsystemen
● § 31 – „Automatisierte Kommunikation / KI-gestützte Unterstützung“
Anlage 1:
● Vertragsstrafen-, Kosten- und Gebührenordnung
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Vermietbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln das Zustandekommen, den Inhalt und die Abwicklung von Mietverträgen zwischen der Share-Tec GmbH (nachfolgend: „Vermieterin“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Mieter“) über die Vermietung von Kraftfahrzeugen unter der Marke „wheego“.
(2) Die AGB gelten für sämtliche Mietverträge, unabhängig davon, ob diese online, telefonisch, schriftlich, persönlich oder über Drittanbieter (z. B. Buchungsplattformen oder Vermittler) geschlossen werden.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, die Vermieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Zustandekommen des Mietvertrags
(1) Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Mieter eine verbindliche Buchung vornimmt und diese durch die Vermieterin bestätigt wird. Eine Buchungsbestätigung stellt eine Annahmeerklärung im Sinne des § 147 BGB dar. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
(2) Reservierungen beziehen sich ausschließlich auf Fahrzeuggruppen, nicht auf bestimmte Fahrzeugmodelle.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
§ 3 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise gemäß der veröffentlichten Preisliste oder dem individuell bestätigten Angebot. Der Mietpreis setzt sich aus dem Basistarif sowie etwaigen Zuschlägen für Sonderleistungen (z. B. Zusatzfahrer, Schutzpakete, Zustellungen, Einwegmieten) zusammen.
(2) Sondertarife gelten nur für den ausdrücklich vereinbarten Zeitraum und verlieren ihre Gültigkeit bei Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder unzulässiger Nutzung. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif (gem. Gebührenordnung).
(3) Alle Preise und Entgelte verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Die Zahlung des Mietpreises, etwaiger Kautionen sowie aller weiteren Entgelte erfolgt bargeldlos über die vom Mieter angegebenen und von der Vermieterin akzeptierten Zahlungsmittel. Die Belastung erfolgt bei Mietbeginn, bei Mietvertragsverlängerung oder bei Fälligkeit von Forderungen automatisch, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(5) Im Falle der verspäteten Zahlung ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige Rücklastschrift- oder Mahnkosten gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung geltend zu machen.
(6) Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
(7) Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Der Mieter muss bei Abholung des Fahrzeuges die Kreditkarte vorlegen, mit der eine vorausbezahlte Buchung getätigt wurde, dies geschieht zur Identifizierung und aus Sicherheitsgründen. Ist die Karte, die ursprünglich genutzt wurde abgelaufen oder verloren gegangen oder gestohlen worden, dann muss eine Ersatzkarte des ursprünglichen Kreditinstituts vorgelegt werden. Die Ersatzkarte muss auf den Mieter ausgestellt sein und das Ausstell- / Ablaufdatum müssen mit dem der ursprünglichen Karte übereinstimmen.
(8) Der Mietpreis ist mangels anderer Absprache zu Beginn der Mietzeit und zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Perioden von 28 Tagen und zu Beginn einer jeden Periode zu entrichten. Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig.
(9) Wird bei Anmietung eine Anzahlung auf den zu erwartenden Mietendpreis vereinbart und geleistet, so gilt der Restbetrag mangels anderer Vereinbarung bis zum Ende der Mietzeit, maximal jedoch bis zum Ende einer Periode von 28 Tagen als gestundet.
§ 4 Sicherheitsleistung (Kaution)
(1) Der Mieter ist verpflichtet, vor Übergabe des Fahrzeugs eine Sicherheitsleistung (Kaution) zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist abhängig von der gebuchten Fahrzeuggruppe sowie etwaig gewählten Schutzpaketen und ergibt sich aus der Gebührenordnung.
(2) Die Sicherheitsleistung kann ausschließlich per Kreditkarte (Mastercard, VISA,) oder – sofern zulässig – per EC-/Debitkarte erbracht werden.
Die Kautionshöhe und Zahlweise ergibt sich aus der Gebührenordnung in Anlage 1. Diese hängt ab vom gebuchten Versicherungsschutz.
Bei Anmietung in einer wheego Flughafenstation ist nur eine Zahlung via Kreditkarte (VISA, Mastercard) möglich und eine Debitkarte wird nur für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland und deutscher Debitkarte akzeptiert. Die Nutzung virtueller Karten, Prepaid-Karten oder anonymer Zahlungsmittel ist ausgeschlossen. Der Name des Karteninhabers muss mit dem Namen des Hauptfahrers in der Buchung übereinstimmen. Die Gültigkeit der Kreditkarte muss mindestens bis zum Ende der Anmietung plus 60 Tage bestehen
(3) Eine Kautionshinterlegung durch Dritte ist ausgeschlossen.
(4) Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs und Prüfung auf offene Forderungen. Eine Verzinsung der Kaution ist ausgeschlossen.Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.
(5) Die Vermieterin ist berechtigt, während der Mietzeit eine angemessene Nachforderung der Kaution zu verlangen, wenn sich das Risiko des Mietverhältnisses wesentlich verändert (z. B. bei Schäden oder Pflichtverletzungen).
(6) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.
§ 5 Vorzulegende Dokumente, Mietdauer, Rückgabe und Verspätung
(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis / Meldebescheinigung nicht älter als 30 Tage) im Original und bei Anmietung unter Vermittlung eines Brokers zusätzlich den Voucher (in Papierform oder als E-Voucher) vorlegen. Fehlt der Voucher, wird eine Vertragsstrafe gem. Gebührenordnung fällig. Ein internationaler Führerschein ist erforderlich für Mieter, deren Führerschein nicht in lateinischer Schrift ausgestellt ist, sowie für Mieter mit einer Fahrerlaubnis, der außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde – mit Ausnahme von den USA, Kanada und dem Vereinigten Königreich. Für chinesische Mieter gilt: Der nationale Führerschein muss zusammen mit einer vom chinesischen Notar beglaubigten deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Vor der Einreise in ein anderes Land ist jeder Fahrer selbst dafür verantwortlich, sich über die erforderlichen Dokumente in dem jeweiligen Land zu informieren. Zum Beispiel kann neben dem Führerschein auch ein Visum und/oder ein internationaler Führerschein erforderlich sein. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird.
Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen.
(2) Im Falle von Online-Buchungen oder Buchungen unter Vermittlung eines Brokers / Drittanbieter muss vom Mieter außerdem eine auf ihn ausgestellte gültige Kreditkarte (MasterCard; VISA-Card) mit ausreichendem Kreditrahmen vorgelegt werden.
(3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Die Mietdauer beginnt und endet zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkten. Eine frühere Rückgabe des Fahrzeugs entbindet nicht von der Zahlungspflicht für die gesamte vereinbarte Mietdauer.
(5) Die Rückgabe des Fahrzeugs gilt erst dann als erfolgt, wenn das Fahrzeug, der Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere wieder im Besitz der Vermieterin sind.
(6) Verlängerung der Mietdauer
a) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig und ordnungsgemäß am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Überschreitungen der vereinbarten Rückgabezeit werden bis zu 59 Minuten (Kulanzzeit) toleriert.
Nach Ablauf der Kulanzzeit ist die Vermieterin berechtigt, die zusätzliche Nutzungsdauer um jeweils gültigen Normaltarif (gem. Gebührenordnung) abzurechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
b) Erfolgt die Rückgabe ohne vorherige Mitteilung des Mieters mehr als eine Stunde nach Ablauf der vereinbarten Rückgabezeit, ist die Vermieterin berechtigt, zusätzlich zur regulären Nachberechnung eine Vertragsstrafe pro angebrochenen Kalendertag der Verspätung gemäß der Gebührenordnung zu erheben.
c) Sofern der Mieter beabsichtigt, die Mietdauer zu verlängern, hat er dies spätestens 48 Stunden vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit anzuzeigen.
Die Verlängerung kann nur durch persönliches Erscheinen an einer Mietstation der Vermieterin erfolgen und bedarf einer schriftlichen Bestätigung.
In diesem Fall ist die Vermieterin berechtigt, eine Anpassung der Kaution zu verlangen.
d) Ein Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses besteht nicht. Die Vermieterin ist insbesondere berechtigt, die Verlängerung abzulehnen, wenn eine anderweitige Vermietung geplant ist oder Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung bestehen.
(7) Rückgabe nach Mietende
Wird das Fahrzeug bei vereinbarter Rückgabe an einer Vermietstation vom Mieter ohne entsprechende vorherige Abrede der Stationsöffnungszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden oder auf wheego-mobility.com eingesehen werden können, – auch im Falle des evtl. Einwurfs der Fahrzeugschlüssel oder
-papiere in einen Nachttresor – auf einem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station endgültig abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag (kostenfrei) bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Sofern vor Anmietung noch nicht vorhandene Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, wird die Vermieterin den bei der Besichtigung abwesenden Mieter unter Übersendung des Rücknahmeprotokolls möglichst samt Fotos der Schäden zu einer Stellungnahme auffordern, wobei sie im Falle einer
Begutachtung des/der Schadens/Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen mit der Aufforderung zuwarten kann bis dessen Gutachten vorliegt. Äußert sich der Mieter innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Aufforderung nicht oder nicht genügend, ist die Vermieterin befugt, über die Inrechnungstellung des Schadens zu entscheiden. Spätere Einwendungen des Mieters gegen seine Inanspruchnahme bleiben davon unberührt.
(8) Erfolgt die Rückgabe ohne ordnungsgemäße Absprache an einem anderen Ort als dem vereinbarten, kann von der Vermieterin eine Vertragsstrafe gemäß der Gebührenordnung erhoben werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(9) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt (bzw. bei E-Fahrzeugen vollständig geladen) und soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, mit 4/4 AdBlue®-Tankfüllstand zurückzugeben, sofern im Mietvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Fehlmengen werden gemäß Gebührenordnung abgerechnet.
(10) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand, den Kilometerstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.
(11) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht stillschweigend als verlängert.
§ 6 Fahrzeugübernahme
(1) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstande beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen auf den vereinbarten Batterie-Ladestand, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.
(3) Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.
§ 7 Reservierung, Stornierung, vorzeitige Rückgabe und Umbuchung
(1) Reservierungen sind nur für Fahrzeuggruppen und nicht für Fahrzeugtypen verbindlich (§ 311 BGB)
(2) Reservierungen sind verbindlich, sobald sie durch die Vermieterin bestätigt wurden. Eine Karenzzeit von 60 Minuten nach dem vereinbarten Mietbeginn wird eingeräumt. Danach entfällt der Anspruch auf das reservierte Fahrzeug.
(3) Eine kostenfreie Stornierung ist bis 24 Stunden vor Mietbeginn möglich, sofern der Kunde bei Buchung eine entsprechende Zusatzleistung gem. Gebührenordnung gebucht hat. Bei späterer Stornierung bleibt der Mietpreis für die volle vereinbarte Dauer geschuldet.
(4) Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht abgeholt (No-Show) oder vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit vorzeitig zurückgegeben, bleibt der Mietpreis für die volle vereinbarte Dauer geschuldet.
(5) Eine Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Miettage erfolgt ausschließlich bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung aus von der Vermieterin zu vertretenden Gründen.
(6) Umbuchungen bis 48 Stunden vor Mietbeginn sind gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr möglich. Der Anspruch auf ein Fahrzeug bleibt vorbehaltlich der Verfügbarkeit bestehen.
(7) Bereits geleistete Vorauszahlungen werden mit etwaigen Storno- oder Umbuchungsentgelten verrechnet. Eine Rückzahlung offener Restbeträge erfolgt innerhalb von 10 Werktagen.
(8) Wünscht der Kunde eine Fahrzeugübergabe außerhalb der Öffnungszeiten oder bucht der Kunde zur Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten, so fällt eine Aufwandspauschale für die Vermietung außerhalb der Öffnungszeitenzeiten gemäß der Kosten- und Gebührenordnung an.
§ 8 Nutzung des Fahrzeugs
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang sowie mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu nutzen. Insbesondere ist er verpflichtet,
a) sich vor Fahrtantritt mit den Abmessungen des Fahrzeugs (insbesondere Länge, Breite, Höhe und Wendekreis) vertraut zu machen und Durchfahrts-, Höhen- und Breitenbeschränkungen eigenverantwortlich zu beachten,
b) das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, insbesondere ausreichende Profiltiefe der Reifen, ordnungsgemäßen Zustand der Beleuchtung und sichtbare Schäden zu prüfen,
c) die Einhaltung aller Wartungsintervalle und Betriebsstoffkontrollen (Motoröl, Kühlwasser, Reifendruck, AdBlue®, Scheibenreiniger) sicherzustellen,
d) ausschließlich den vorgeschriebenen Kraftstoff bzw. Strom zu verwenden, und regelmäßig Betriebsstoffe (Motoröl, AdBlue, Reifendruck) zu kontrollieren und im erforderlichen Umfang nachzufüllen.
e) Ladungsgut den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu sichern, und die zulässigen Gewichtsgrenzen (insbesondere Achslast, Gesamtgewicht) nicht zu überschreiten,
f) das Fahrzeug gegen Diebstahl, Missbrauch und Wegrollen zu sichern, insbesondere bei Verlassen des Fahrzeuges den Fahrzeugschlüssel mitzunehmen. (Fahrzeug verschließen, Schlüssel sichern, Lenkradsperre aktivieren),
g) das Fahrzeug in einem gereinigten Zustand innen und außen zurückzugeben (dazu gehört bei PKW der Kofferraum und bei Transportern die Ladefläche ) und grobe Verschmutzungen oder Beschädigungen durch Müll zu vermeiden,
h) Das Rauchen in allen Fahrzeugen ist strikt untersagt. Dazu zählen insbesondere das Rauchen von Zigaretten, E-Zigaretten, Tabakprodukten, Kräutermischungen oder ähnliche Substanzen, die Rauch- oder Dampfentwicklung verursachen.
Ein Verstoß gegen das Rauchverbot, insbesondere das Hinterlassen von Brandlöchern, Ascheresten oder Geruchsbelastungen, gilt als erheblicher Verstoß gegen die Nutzungspflichten und kann gemäß § 24 mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Die Geltendmachung von Reinigungskosten und Polstertausch
bleibt ausdrücklich vorbehalten,
i) keine Tiere ohne vorherige Zustimmung zu transportieren,
j) das Fahrzeug jederzeit vorausschauend und unter Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu führen; Überschreitungen von mehr als 20 km/h gelten als aggressives Fahrverhalten, und stellen einen schwerwiegenden Vertragsverstoß da,
k) das Fahrzeug ausschließlich auf rechtlich zulässigen, allgemein zugänglichen Flächen zu
parken;das Abstellen auf Behindertenparkplätzen, Feuerwehrzufahrten oder Ladezonen ohne tatsächliche Ladehandlung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar.
l) mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,
m) das Fahrzeug stets schonend und fachgerecht zu behandeln. Das bedeutet unter anderem :
I) bei Rückwärtsfahrten mit Transportern, Kastenwagen oder anderen größeren Fahrzeugen stets eine geeignete Hilfsperson (Einweiser) zur Absicherung des Fahrmanövers hinzuzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug über Rückfahrkameras oder andere Assistenzsysteme verfügt. Technische Systeme ersetzen nicht die Pflicht zur Absicherung durch eine Hilfsperson,
II) bei Durchfahrt durch enge Bereiche, schmale Straßen, Baustellen, Tankstellenzufahrten, Hofeinfahrten oder ähnlichen räumlich begrenzten Situationen die Fahrmanöver so vorzubereiten, dass eine Kollision mit Gegenständen, anderen Fahrzeugen oder baulichen Anlagen sicher vermieden wird. Dies umfasst insbesondere das frühzeitige Ausweichen und Ausholen in Kurvenfahrten,
III) bei Fahrzeugen mit erhöhter Bauweise (z. B. Hochdach, Kastenwagen, Transporter) sicherzustellen, dass vor der Einfahrt in überdachte Bereiche, insbesondere Tiefgaragen, Parkhäuser, Hofdurchfahrten, Carports oder Laderampen, die vorhandene Durchfahrtshöhe mit der tatsächlichen Fahrzeughöhe abgeglichen wird. Eine Einfahrt ist nur zulässig, wenn ein klarer Sicherheitspuffer zur zulässigen Maximalhöhe besteht. Die Verantwortung für die Einhaltung der zulässigen Höhenbegrenzung liegt ausschließlich beim Mieter,
IV) das Fahrzeug beim Be- und Entladen von Gepäck, Waren oder sonstigen Gegenständen mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und jede Beschädigung der Karosserie, der Stoßfänger, der Laderaumabdeckung sowie der Innenverkleidungen zu vermeiden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine Kratz-, Stoß- oder Schleifspuren beim Hantieren mit Koffern, Werkzeugen, Arbeitsmaterialien oder sperrigen Gegenständen entstehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht gilt als unsachgemäße Nutzung und kann gemäß § 24 mit einer Vertragsstrafe geahndet werden,
V) bei Fahrzeugen mit Leichtmetall-, Alu- oder Sonderfelgen besondere Sorgfalt beim Fahren in engen Durchfahrten, Parkhäusern und beim Ein- und Ausparken walten zu lassen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Felgen weder durch Berührung mit Bordsteinkanten noch durch unsachgemäße Fahrweise oder Kurvenradien beschädigt werden. Eine Beschädigung dieser Bauteile durch Fehlverhalten oder mangelnde Aufmerksamkeit gilt als unsachgemäße Nutzung im Sinne dieser AGB und kann gemäß § 24 mit einer Vertragsstrafe geahndet werden,
VI) beim Befahren enger Straßen, beim Einparken sowie beim Passieren parkender Fahrzeuge oder baulicher Hindernisse (z. B. Baustellen, Ausfahrten) besondere Vorsicht walten zu lassen, um insbesondere die Außenspiegel vor Beschädigungen zu schützen. Das
Einhalten eines ausreichenden seitlichen Abstands und die kontinuierliche Spiegelkontrolle sind zwingend erforderlich.
(2) Der Mieter hat das Fahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen, wenn es einen erkennbaren Mangel aufweist, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Bei technischen Warnhinweisen (z. B. Kontrollleuchten) ist unverzüglich die Vermieterin zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.
(3) Reparaturen, die ohne Verschulden des Mieters zur Aufrechterhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit während der Mietdauer erforderlich werden, dürfen durch den Mieter
● bis zu einem Nettobetrag von 50,00 EUR ohne Zustimmung in einer anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden,
● darüber hinaus nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Vermieterin.
Erstattungsansprüche bestehen nur bei Vorlage ordnungsgemäßer Originalrechnungen.
(4) Der Mieter hat bei einem erkennbaren Defekt technischer Geräte (z. B. Kilometerzähler, On-Board-Unit, Fahrtenschreiber) unverzüglich die Vermieterin zu informieren. Bei vorsätzlicher Manipulation oder schuldhafter Unterlassung der Mitteilung ist die Vermieterin berechtigt, eine pauschale Nutzung auf Basis von 800 km/Tag zu berechnen, sofern der Mieter keine geringere Nutzung nachweist.
(5) Bei LKW und Transportern mit spezieller Ausstattung (z. B. digitaler Tachograph, Mautbox, Achseneinstellung) ist der Mieter verpflichtet, diese gemäß gesetzlicher Vorschriften korrekt zu bedienen und zu konfigurieren. Alle durch falsche Bedienung oder Nichtbeachtung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
(6) Der Mieter hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Schäden am Fahrzeug zu vermeiden oder zu mindern, insbesondere bei auftretenden Mängeln oder Gefahrensituationen das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und einen sicheren Standort zu wählen.
(7) Der Mieter hat alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, zu beachten. Die Nutzung auf nicht öffentlichen Straßen oder in gesperrten Bereichen (z. B. Rennstrecken) ist untersagt.
(8) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter eine Vertragsstrafe gem.
Gebührenordnung zu zahlen, Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.
(9) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks der Vermieterin gegenüber geltend machen.
§ 9 Unzulässige Nutzungen
(1) Die folgenden Nutzungen sind ausdrücklich verboten:
• die gewerbliche Personenbeförderung ohne Genehmigung.
• die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrsicherheitstrainings.Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das
allgemeine Publikum freigegeben sind;
• Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;
• Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);
• die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;
• der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);
• die Überlassung an Fahrer, die nicht namentlich im Mietvertrag aufgeführt sind, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1);
• die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
• die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als
150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen
(Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);
• die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;
• die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs,
• die missbräuchliche Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte, welche ausschließlich zur Betankung des gemieteten Fahrzeugs in Deutschland verwendet werden darf, sofern ein Tarif mit inkludierten Treibstoffkosten genutzt wird. Bei Nutzung eines Tarifs ohne inkludierte Treibstoffkosten ist die Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte grundsätzlich verboten.
(2) Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Gegen Gebühr und erhöhte Kaution sind Fahrten nach Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland (nur per Fähre), Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn jederzeit widerruflich gestattet, sofern sie der Vermieterin vor Mietbeginn angezeigt werden. Im Falle eines Widerrufs der Gestattung erstattet die Vermieterin dem Mieter eine bereits gezahlte Auslandsfahrt sofern es noch zu keinem Grenzübertritt gekommen ist und der Widerruf nicht in einem vom Mieter zu vertretenden gefahrerhöhenden Handeln oder Unterlassen begründet liegt.
(3) Verstöße gegen diese Vorschriften berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß Gebührenordnung.
§ 10 Mobilitätsservice
(1) Der Mobilitätsservice ist ein optional zubuchbares Leistungspaket, das insbesondere folgende Leistungen umfasst:
● Pannenhilfe bei leerem Tank oder leerer Batterie,
● Abschleppdienst bei technischen Defekten,
● Unterstützung bei Schlüsselverlust oder Aussperrung,
● Ersatzmobilität für die Dauer einer Reparatur (sofern erforderlich),
● Abschleppkosten im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls (sofern erforderlich)
(2) Sofern der Mobilitätsservice nicht gebucht wurde, trägt der Mieter alle anfallenden Kosten für diese Leistungen selbst, es sei denn, die Ursache liegt nachweislich im Verantwortungsbereich der Vermieterin.
§ 11 Mindestalter, Führungsberechtigung und Zusatzfahrer
(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder vom im Mietvertrag namentlich benannten Zusatzfahrern geführt werden. Bei juristischen Personen dürfen zusätzlich im Vertrag benannte Berufsfahrer eingesetzt werden.
(2) Alle Fahrer müssen zum Zeitpunkt der Anmietung mindestens 12 Monate im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein und das erforderliche Mindestalter für die jeweilige Fahrzeugklasse erfüllen.
Das Mindestalter zur Anmietung beträgt:
● für PKW der Klassen Mini, Economy und Kompakt 18 Jahre,
● für Transporter bis 3,49 to 18 Jahre
● für Busse, Transporter über 3,5 t und PKW oberhalb der Kompaktklasse: 23 Jahre
(3) Zusatzfahrer haben bei Fahrzeugübergabe ihre Fahrerlaubnis darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original vorzulegen. Für jeden Zusatzfahrer kann eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung erhoben werden.
(4) Das Höchstalter zur Anmietung beträgt 75 Jahre. Abweichend hiervon kann bei Vorlage eines aktuellen ärztlichen Gutachtens eine Anmietung auch darüber hinaus gestattet werden.
§ 12 Young Driver Fee
Für Fahrer die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Aufschlag („Young Driver Fee“) gemäß Gebührenordnung erhoben.
§ 13 Verhalten bei Unfällen und Schäden
(1) Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung, sonstiger Untergang des Fahrzeugs und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich der Vermieterin telefonisch mitzuteilen ( Die Telefonnummer ist auf den jeweiligen Mietverträgen und auch im Fahrzeug angegeben ). Dies schließt ausdrücklich auch Unfälle, Schäden und Defekte ein, die das Mietfahrzeug bereits bei Mietbeginn aufweist.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass bei jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall, an denen ein von ihm geführtes und/oder gemietetes Fahrzeug der Vermieterin beteiligt war, polizeilich aufnehmen zu lassen. Dies gilt auch bei Unfällen mit Pollern, Zäunen oder auch sonstigen Absperrungen oder sonstigen Markierungen und Begrenzungen. Bei Verweigerung der Aufnahme durch die Polizei ist eine schriftliche Bestätigung einzuholen. Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, hat der Kunde dies unverzüglich telefonisch der Vermieterin mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgangsweise mit dem Service-Team der Vermieterin abzustimmen und dessen Anweisungen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war.
Bei Unfällen mit verletzten Personen ist unverzüglich die Feuerwehr zu informieren.
Der Mieter ist verpflichtet, die Namen der Unfallbeteiligten und die KFZ Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.
Bei Diebstahl sind Fahrzeugschlüssel und Papiere umgehend bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben.
Der Mieter ist verpflichtet, alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind
(3) Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem
a) die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist (oder, sollte eine polizeiliche Aufnahme nicht möglich sein, die Vermieterin davon gemäß (2) informiert wurde, und
b) nach Absprache mit der Vermieterin ggf. Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadenminderung ergriffen wurden, und
c) das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben, oder nach Absprache mit der Vermieterin anderweitig sicher abgestellt worden ist bzw. durch den Kunden fortbewegt wurde.
Diese Pflichten des Kunden entfallen, wenn er sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.
Die weitere Nutzung des beschädigten Fahrzeugs der Vermieterin darf nur erfolgen, wenn der Kunde von der Vermieterin die Erlaubnis erhalten hat, die Nutzung fortzusetzen und der Kunde geprüft hat, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.
(4) Unabhängig davon, ob ein Unfall, zu dessen Meldung der Kunde gegenüber der Vermieterin unverzüglich verpflichtet ist, selbst- oder fremdverschuldet war, ist der Kunde verpflichtet die unter www.wheego-mobility.com/unfallbericht hinterlegte Schadenmeldung zusammen mit einem schriftlichen Unfallbericht innerhalb von 3 Tagen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt an die Vermieterin zu senden : ([email protected]) und der Vermieterin das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen (soweit ein solches vergeben
wurde). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Unfalls. Die Schadenanzeige hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
● genaue und vollständige Schilderung des Unfallhergangs,
● Ort und Zeitpunkt des Vorfalls,
● Kennzeichen und Versicherungsdaten aller beteiligten Fahrzeuge oder Dritten,
● vollständige Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen,
● polizeiliches Aktenzeichen oder Nachweis über die Ablehnung der Unfallaufnahme,
● eigene Einschätzung zum Umfang des Schadens.
Der Mieter hat für die fristgerechte, vollständige und nachvollziehbare Übermittlung selbst Sorge zu tragen. Eine nicht, verspätet oder unvollständig eingereichte Schadenanzeige gilt als schuldhafter Pflichtverstoß und wird gemäß § 24 mit einer pauschalen Vertragsstrafe belegt. Der Vermieterin bleibt die Geltendmachung weitergehender Schäden ausdrücklich vorbehalten. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Übermittlung obliegt dem Mieter.
Sollten der Vermieterin durch eine fehlerhafte oder unrichtige Schilderung des Unfallherganges durch den Kunden Kosten entstehen (z.B. Kosten für einen Sachverständigen), ist die Vermieterin berechtigt, diese Kosten in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben.
Sofern der Kunde unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkung an der Aufklärung der Schadenereignisse verweigert oder den Unfallbericht nicht innerhalb von 3 Tagen bei wheego einreicht, entfällt die mit dem Kunden im Mietvertrag vereinbarte Haftungsreduzierung und der Kunde haftet für den Schaden am Fahrzeug der Vermieterin in voller Höhe.
(5) Sämtliche Weisungen der Vermieterin sind zu beachten.
Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes Fahrzeug der Vermieterin beteiligt war, eine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abzugeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter, Vermieterin noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
Ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Reparaturaufträge erteilt werden.
(6) Auch im Falle eines Unfalls endet der Mietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs gem. Ziffer 5. Hierbei kann die Miete in Abstimmung mit dem Service-Team der Vermieterin beendet werden.
Im Falle eines Unfalls, durch den das Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden kann, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Fahrzeugs an das Abschleppunternehmen, einen anderen von der Vermieterin beauftragten Dritten oder an einen Mitarbeiter der Vermieterin.
Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig ist, so hat der Kunde bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten der Rückführung des Fahrzeugs ins Stationsnetz der Vermieterin aufzukommen, sofern das Mobilitätsservice Produkt nicht vom Kunden bei der Anmietung abgeschlossen wurde..
Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug noch fahrtüchtig ist oder nicht, trifft ausschließlich die Vermieterin. Ausschließlich die Vermieterin trifft die Auswahl einer Werkstatt für die Reparatur im Fall von Schäden.
(8) Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug der Vermieterin stehen in jedem Fall der Vermieterin zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er die Vermieterin umgehend darüber schriftlich in Kenntnis setzen und sie unaufgefordert und unverzüglich an die Vermieterin weiterleiten.
(9) Auf Verlangen der Vermieterin hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.
§ 14 Haftung des Mieters
(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die genannten Personen nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung von der Haftung frei, vorbehaltlich der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie einer zusätzlich zu entrichtenden Vertragsstrafe gemäß Gebührenverordnung
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Mieters bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf Schadennebenkosten, wie aufzählend aber nicht abschließend Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall- kosten, Höherstufung der Versicherungsprämien.
(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer 9 oder 13, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin
berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.
(3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.
(4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere
• Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
• Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
• Reifen- und Beladungsschäden,
• Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).
(5) Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarte, Fahrzeugschein oder sonstigem Zubehör sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Für Fehlteile fällt eine Vertragsstrafe gem. Gebührenordnung an sowie im Fall des Verlustes des Fahrzeugschlüssels ein Nutzungsausfall gem. Gebührenordnung bis zur zum Ersatz des Schlüssels.
§ 15 Unfallersatzfahrzeug / Mietfahrzeug auf Kosten Dritter
Die Vermieterin stellt dem Mieter auf dessen Wunsch ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, wenn dieser nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß
§ 249 BGB geltend macht („Unfallersatzmiete“).
(2) Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Vorlage eines Unfallberichts, eines Sachverständigengutachtens oder einer vergleichbaren Schadensdokumentation,
b) Benennung des Unfallgegners sowie der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung,
c) schriftliche Erklärung des Mieters zur unverschuldeten Schadenslage und Beauftragung der Vermieterin zur Direktabrechnung mit dem Versicherer.
(3) Die Vermieterin ist berechtigt, die Ersatzfahrzeuggestellung von einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung oder einem angemessenen Vorschuss abhängig zu machen.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Versicherer umfassend mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere:
● die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung aller für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen (z. B. Schadensgutachten, polizeiliche Unfallanzeige, Reparaturrechnung, Nutzungsausfallbescheinigung, Anwaltsschreiben),
● die Beantwortung von Rückfragen der Versicherung innerhalb angemessener Frist,
● die Unterzeichnung notwendiger Vollmachten oder Erklärungen zur Abwicklung des Schadensfalls.
(5) Kommt es im Nachhinein ganz oder teilweise zu einer Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherung – insbesondere wegen fehlender Anspruchsgrundlage, unzureichender Mitwirkung des Mieters oder nicht nachvollziehbarer Mietdauer – bleibt der Mieter zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Mietkosten nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet.
(6) Für das Mietverhältnis gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser AGB entsprechend.
§ 16 Versicherungsschutz
(1) Für jedes Mietfahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 50 Mio. EUR pro Schadensfall und max. 8 Mio. EUR pro geschädigter Person. Der Versicherungsschutz ist auf Europa beschränkt.
(2) Sofern vereinbart, kann der Mieter zusätzliche Versicherungen abschließen (z. B. Insassenunfallversicherung, Schutzpakete mit Haftungsreduzierung).
(3) Kein Versicherungsschutz besteht bei:
● Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
● nicht genehmigten Auslandsfahrten oder Fahrten in nicht genehmigte Länder,
● vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,
● Nutzung durch unberechtigte Personen
(4) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Kunde haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. Die Vermieterin wird nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine Unterschlagungsanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle aufgeben. Die sich aus dieser vertragswidrigen Nutzung des Fahrzeuges ergebene Vertragsstrafe sind in der Gebührenordnung definiert.
§ 17 Kündigung
(1) Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere
• eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
• ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
• eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer 8 oder 9, oder
• ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
• eine missbräuchliche Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte, oder
• ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder
• wenn der Mieter
– mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder
– mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder
– auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder
• wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:
– bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder
– einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder
– die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.
(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.
(3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter
verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.
§ 18 Datenschutz
(1) Die Vermieterin verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters sowie ggf. der Zusatzfahrer ausschließlich zum Zweck der Durchführung und Abwicklung des Mietverhältnisses, der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Interessen (z. B. Inkasso, Betrugsvermeidung, Schadensregulierung).
(2) Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist:
Share-Tec GmbH, Theodor-Heuss-Str. 71-73, 47167 Duisburg
(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht (z. B. Strafverfolgungsbehörden, Versicherer, externe IT-Dienstleister, Zahlungsanbieter, Inkassounternehmen).
(4) Im Fahrzeug gespeicherte personenbezogene Daten des Mieters oder von Fahrern (z. B. über das Infotainmentsystem: Kontakte, Routen, Bluetooth-Geräte) sind vor Rückgabe durch den Mieter eigenständig zu löschen. Die Vermieterin übernimmt hierfür keine Verantwortung.
(5) Der Mieter hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit gemäß Art. 15–21 DSGVO. Etwaige Einwilligungen zur Datenverarbeitung können jederzeit widerrufen werden.
§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Mieter ist nur berechtigt, mit Forderungen gegenüber der Vermieterin aufzurechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Vermieterin ausdrücklich anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Sitz der Vermieterin in Duisburg.
(2) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Vorschriften des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vermietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 22 Sprachfassung
Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Vermietbedingungen maßgeblich. Übersetzungen dienen lediglich der Verständlichkeit und sind rechtlich nicht bindend.
§ 23 Vertragsdokumente
Diese AGB sind Bestandteil des Mietvertrags zwischen dem Mieter und der Share-Tec GmbH. Die aktuelle Fassung ist jederzeit über die Webseite www.wheego-mobility.com/agb abrufbar und liegt an jeder Mietstation zur Einsichtnahme bereit.
§ 24 Vertragsstrafen
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der gesamten Mietdauer sorgsam und gemäß den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegten Regeln zu behandeln.
(2) Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere gegen die in § 8 dieser AGB aufgeführten Verhaltensanforderungen, kann der Vermieter eine pauschalierte Vertragsstrafe erheben. Die Vertragsstrafen sind in der Anlage 1 (Gebührenordnung) dieser AGB abschließend geregelt.
(3) Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den Vermieter lässt etwaige darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Maßgeblich für die Erhebung der Vertragsstrafe ist das Vorliegen eines objektiv feststellbaren Pflichtverstoßes, der auf Verhalten oder Unterlassen des Mieters oder eines mitnutzenden Fahrers zurückzuführen ist.
(5) Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
(6) Die Vertragsstrafe ist steuerneutral als Ausgleich für vertragliche Pflichtverletzungen ausgestaltet und stellt keine umsatzsteuerpflichtige Nebenleistung zur Fahrzeugmiete dar.
(7) Der Mieter erkennt mit Abschluss des Mietvertrages an, dass Verstöße gegen vertragliche Pflichten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, eine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Vermieters oder eine Störung des öffentlichen Ansehens der Marke wheego darstellen können.
(8) Der Abschluss eines Schutzpakets mit reduzierter oder vollständig erlassener Selbstbeteiligung (z. B. 0 € SB) befreit den Mieter nicht von der Einhaltung der in diesen AGB festgelegten Vertragspflichten. Die Vertragsstrafe gemäß diesen Bestimmungen kann unabhängig vom gewählten Schutzpaket erhoben werden, sofern ein Verstoß gegen wesentliche Nutzungspflichten (§ 8) vorliegt.
Dies gilt insbesondere für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, etwa das Missachten von Fahrzeugabmessungen, unzulässiges Parken, unterlassene Schadenanzeigen oder aggressives Fahrverhalten.
§ 25 Kosten- und Gebührenordnung
(1) Ergänzend zu diesen Allgemeinen Vermietbedingungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Vertragsstrafen-, Kosten- und Gebührenordnung der Share-Tec GmbH (nachfolgend „Gebührenordnung“), die unter www.wheego-mobility.com/gebuehrenordnung abrufbar ist und als Anlage 1 Bestandteil des Mietvertrags wird.
(2) Die Gebührenordnung regelt insbesondere:
– pauschalierte Vertragsstrafen bei schuldhaften Pflichtverletzungen,
– Verwaltungs- und Bearbeitungskosten für die Schädenbearbeitung, Rücklastschriften, Mahnläufe. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
– Service- und Reinigungspauschalen,
– Zusatzleistungen wie Umbuchungen, Auslandsnutzung, Zusatzfahrer etc.
(3) Die Vertragsstrafe ist unabhängig von einem tatsächlich eingetretenen Vermögensschaden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(4) Die folgenden Verstöße werden insbesondere mit einer pauschalen Vertragsstrafe gemäß Gebührenordnung geahndet:
a) Verkehrsverstöße mit Fahrerdatenübermittlung an Behörden (z. B. Falschparken)
b) Verkehrsverstöße im In- und Ausland mit Halterhaftung und direkter Kostenbelastung der Vermieterin
c) Nichtanzeige sowie verspätete Anzeige eines während der Mietzeit entstandenen Schadens
(5) Änderungen der Gebührenordnung werden dem Mieter bei laufenden Mietverhältnissen nur mit dessen Zustimmung wirksam, bei zukünftigen Anmietungen gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Buchung veröffentlichte Fassung.
§ 26 Haftung der Vermieterin
(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.
(3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 27 Fahrzeugtausch durch die Vermieterin
Die Vermieterin ist berechtigt, dem Mieter jederzeit ein Ersatzfahrzeug gleicher oder höherwertiger Fahrzeuggruppe zur Verfügung zu stellen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere bei:
● Ablauf des Leasingvertrags,
● bevorstehendem Fahrzeugverkauf,
● erheblichem technischen Defekt oder Sicherheitsrückruf.
Die mit dem Austausch verbundenen Kosten (z. B. Transfer) trägt die Vermieterin. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, den Tausch zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.
§ 28 Elektronische Kommunikation und Dokumenten- zustellung
(1) Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche vertragsbezogenen Dokumente (z. B. Mietverträge, Rechnungen, Mahnungen) elektronisch an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden.
(2) Die elektronische Zustellung gilt mit Absendung als erfolgt, sofern kein technisches Zustellungshindernis nachgewiesen wird.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zur Mitteilung einer neuen Adresse gelten Erklärungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse als ordnungsgemäß zugestellt.
§ 29 Sonderregelung bei Langzeitmiete
Bei einer Mietdauer von mehr als 28 Kalendertagen gelten folgende ergänzende Sonderregelungen:
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit (z. B. Reifenzustand, Profiltiefe, Fälligkeit HU) regelmäßig eigenverantwortlich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich der Vermieterin zu melden.
(2) Die Mietabrechnung erfolgt monatlich im Voraus. Nicht verbrauchte Miettage werden bei vorzeitiger Rückgabe nicht rückvergütet, außer bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung aus von der Vermieterin zu vertretenden Gründen.
(3) Bei Verlängerung über 28 Tage hinaus ist die Vermieterin berechtigt, eine Zwischenabrechnung vorzunehmen und eine Anpassung der Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 30 Sonderregelung für Fahrzeuge mit Maut- und Kontrollsystemen
(1) Für Fahrzeuge mit On-Board-Units (z. B. LKW-Mautsysteme, EU-Mautboxen) ist der Mieter verpflichtet, die vorgeschriebenen Angaben (Achszahl, Zuladung, Zielstaat) korrekt zu erfassen und bei Bedarf nachzuweisen.
(2) Der Mieter haftet für alle aus fehlerhafter Bedienung oder unterlassener Anmeldung entstehenden Bußgelder, Gebühren und Bearbeitungskosten. Dies gilt auch für Verzugszuschläge oder Sanktionen aus elektronischen Kontrollsystemen (Toll-Collect etc.).
§ 31 – „Automatisierte Kommunikation / KI-gestützte Unterstützung“
(1) Zur Unterstützung der Kundenkommunikation setzt die Vermieterin auf ihrer Website und in ausgewählten digitalen Kanälen automatisierte Systeme (sog. Chatbots) ein, die teilweise auf Künstlicher Intelligenz (KI) basieren.
(2) Die automatisierten Auskünfte basieren auf einer Analyse der geltenden AGB sowie sonstiger öffentlich zugänglicher Informationen. Sie dienen ausschließlich der unverbindlichen Vorabinformation und begründen keinen Anspruch auf rechtliche Beratung oder auf vertragliche Verbindlichkeit.
(3) Im Falle von Abweichungen zwischen den chatbotgenerierten Auskünften und diesen AGB gelten stets die vertraglich vereinbarten Regelungen dieser AGB. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss mit den vollständigen AGB vertraut zu machen.
(4) Für technische Fehlfunktionen, unvollständige Ausgaben oder Fehlinterpretationen der Chatbot-Technologie übernimmt die Vermieterin keine Haftung, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Anlage 1:
Vertragsstrafen-, Kosten- und Gebührenordnung
gültig ab Oktober 2025
Bestandteil der Allgemeinen Vermietbedingungen (AGB)
Diese Gebührenordnung ist Bestandteil jedes Mietvertrags und gilt in der jeweils aktuellen Fassung.
Sie ist zudem abrufbar unter: www.wheego-mobility.com/gebuehrenordnung Die Preise verstehen sich
– als netto ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer wenn in der Spalte Vertragsstrafe eine entsprechende Kennzeichnung als “Vertragsstrafe” oder “Schadensersatz” erfolgt
– andernfalls als brutto Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer
§ 4 Sicherheitsleistung (Kaution) PKW + BUS
| Bezeichnung | Zahlungsmittel | Selbstbeteiligung je Schadenfall | Kaution | Preis / Tag |
|---|---|---|---|---|
| Basic | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte | 15.000 € | 1.000 € | inklusive |
| Smart | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte | 1.000 € | 300 € | 15 € |
| Exclusiv | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte | 500 € | 300 € | 24 € |
| WW_Premium | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte, Bar | 200 € | 300 € | 29 € |
| Premium* | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte | 0 € | 250 € | 34 € |
*Nur buchbar in unseren Flughafenstationen
§ 4 Sicherheitsleistung (Kaution) Transporter
| Bezeichnung | Zahlungsmittel | Selbstbeteiligung je Schadenfall | Kaution | Preis / Tag |
|---|---|---|---|---|
| Basic | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte | 20.000 € | 2.000 € | inklusive |
| Smart | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte | 1.500 € | 1.600 € | 19 € |
| Exclusiv | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte | 750 € | 850 € | 29 € |
| Premium | – Zahlungsmittel EC, Kreditkarte, Bar | 200 € | 300 € | 49 € |
§ 3 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Normaltarif (NT) | ||||
| PKW Mini | je Miettag | 81,16 € | ||
| 3.2 | PKW Economy | je Miettag | 84,60 € | |
| PKW Compact | je Miettag | 94,41 € | ||
| PKW Intermediate + größer | je Miettag | 101,76 € | ||
| PKW 7 – 9 Sitzer | je Miettag | 136,40 € | ||
| Transporter | je Miettag | 136,40 € | ||
| 3.5 | Rücklastschrift und Kontosperrung | je Fall | 15,00 € | |
| 3.5 | Mahngebühr bei Zahlungsverzug | je Fall | 10,00 € |
§ 5 Mietdauer, Rückgabe und Verspätung
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 5.1 | Vertragsstrafe fehlender Voucher bei Anmietung | Vertragsstrafe | je Fall | 19,00 € |
| 5.3.a) | Abrechnung zum Normaltarif bei Mietzeitüberschreitung > 1 Stunde | siehe Normaltarif | ||
| 5.3.b) | Verspätete Rückgabe ohne vorherige schriftliche Mitteilung > 1 Stunde | Vertragsstrafe | je angebrochene 24 Stunden | 120,00 € |
| 5.8 | Abgabe an einem nicht vereinbartem Ort zzgl. entstehender Verbringskosten nach Aufwand (WBK) zzgl. Nutzungsausfall basierend auf dem Normaltarif (NT) |
Vertragsstrafe | 250,00 € + WBK + NT | |
| 5.9 | Berechnung von Adblue bei Dieselfahrzeugen | je gefahrener km | 0,03 € | |
| 5.9 | Berechnung von Fehlmengen Treibstoff (Diesel oder Benzin ) | je Liter | 4,50 € |
§ 7 Reservierung, Stornierung, vorzeitige Rückgabe und Umbuchung
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 7.3 | kostenfreie Stornierung bis 24 Stunden vor Mietbeginn | pro Miettag | 4,90 € | |
| 7.6 | Umbuchungsgebühr | einmalig | 39,00 € | |
| 7.8 | Aufwandspauschale für die Fahrzeugvermietung außerhalb der Öffnungszeiten | einmalig | 99,00 € |
§ 8 Nutzung des Fahrzeugs
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 8 |
Vertragsstrafe für Verstöße aus den Regelungen zur Nutzung wenn nicht anderweitig geregelt zuzüglich entstandener Schaden (Kosten) |
Vertragsstrafe | 250,00 € + Kosten | |
| 8.1.d) | Vertragsstrafe für Falschbetankung zzgl. Instandsetzungskosten, Abschleppkosten (WBK) | je Fall | 250,00 € + WBK | |
| 8.1.d) | Mietausfallkosten | Schadenersatz | pro Tag | 40,00 € |
| 8.1.g) | Sonderreinigung nach Aufwand | mindestens | 65,00 € | |
| 8.1.h) | Vertragsstrafe für Rauchen im Fahrzeug | Vertragsstrafe | je Fall | 200,00 € |
| 8.1.j) | Vertragsstrafe für aggressives Fahrverhalten bei Überschreitung der vorgegebenen Geschwindigkeit von 21 km/h |
Vertragsstrafe | je Fall | 150,00 € |
| 8.1.j) | von 31 km/h | Vertragsstrafe | je Fall | 250,00 € |
| 8.1.j) | von 50 km/h | Vertragsstrafe | je Fall | 400,00 € |
| 8.1.k) | Vertragsstrafe für widerrechtliches Parken auf Behindertenparkplätzen bzw. Feuerwehr Bewegungszonen | Vertragsstrafe | je Fall | 150,00 € |
| 8.8 |
Vertragsstrafe für entstandene Verkehrsvergehen ohne Kostenbescheid zzgl. sofern zutreffend: Vertragsstrafe für Verkehrsvergehen mit nachträglichem Kostenbescheid |
Vertragsstrafe | je Fall |
39,00 € 10,00 € |
| 8.8 | Vertragsstrafe für Verkehrsvergehen mit Kostenbescheid | Vertragsstrafe | je Fall | 49,00 € |
| 8.8 | Vertragsstrafe für nicht entrichtete Maut oder Autobahngebühren | Vertragsstrafe | je Fall | 99,00 € |
§ 9 Unzulässige Nutzungen
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 9.1 | Vertragsstrafe bei Verstoß zuzüglich entstandener Schaden (Schaden) | Vertragsstrafe | je Fall | 250,00 € + Schaden |
| 9.2 | Gebühr für Fahrten in genehmigte Länder |
je Anmietung / Transporter je Miettag / PKW |
49,00 € / Transporter 15,00 € / Tag mind. 35,00 € / PKW
|
|
| 9.2 | Vertragsstrafe für nicht genehmigte Fahrten in das Ausland | Vertragsstrafe | je Fall | 180,00 € |
| 9.2 | Vertragsstrafe für Fahrten in Länder die nicht genehmigungsfähig sind | Vertragsstrafe | je Fall | 690,00 € |
§ 10 Mobilitätsservice
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 10 | Pannenhilfe bei leerem Tank oder Batterie, Abschleppdienst bei technischen Defekten, Unterstützung bei Schlüsselverlust oder Aussperrung, Ersatzmobilität für die Dauer einer Reparatur (sofern erforderlich). Abschleppkosten im Falle eines selbstverschuldeten Unfalles ( sofern erforderlich ) |
je Miettag | 6,90 € / Transporter 14,00 € / PKW |
§ 11 Führungsberechtigung und Zusatzfahrer
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 11 | Gebühr für eingetragene Zusatzfahrer | je Miettag |
5,90 € / Transporter 12,00 € / Tag mind. 24,00 € / PKW |
§ 12 Altersgrenzen und Young Driver Fee
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 12 | Junge Fahrer Gebühr kleiner 23 Jahre | je Miettag |
9,90 € / Transporter 12,00 € / Tag mind. 24,00 € / PKW
|
§ 13 Verhalten bei Unfällen und Schäden
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 13.1 | Bearbeitungsgebühr bei schuldhafter Beschädigung des Mietobjektes oder Sachen Dritter | je Fall | 95,00 € | |
| 13.1 | Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden am Fahrzeug die während der Mietzeit entstanden sind | Vertragsstrafe | je Schaden | 200,00 € |
| 13.1 | Vertragsstrafe für nicht fristgerechte Übermittlung der Schadenmeldung | Vertragsstrafe | je Fall | 200,00 € |
| 13.1 | Vertragsstrafe für nicht vollständig übermittelte Schadenanmeldung | Vertragsstrafe | je Fall | 200,00 € |
| 13.1 | Kosten Gutachten | 89,00 € | ||
| 13.1 | Abschleppkosten | nach Aufwand | ||
| 13.1 | Wertminderung | nach Aufwand | ||
| 13.1 | Mietausfallkosten | Schadenersatz | pro Tag | 40,00 € |
§ 14 Haftung des Mieters
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 14 |
Vertragsstrafe Bearbeitung Fehlteil wenn nicht anders definiert zzgl. Neubeschaffungskosten (WBK) |
Vertragsstrafe | je Fall | 100,00 € + WBK |
| 14 |
Vertragsstrafe Verlust Fahrzeugschlüssel zzgl. Neubeschaffungskosten (WBK) |
Vertragsstrafe | je Fall | 200,00 € + WBK |
| 14 |
Vertragsstrafe Verlust Fahrzeugschein zzgl. Neubeschaffungskosten (WBK) |
Vertragsstrafe | je Fall | 120,00 € + WBK |
§ 16 Versicherungsschutz
| Punkt | Inhalt | Vertragsstrafe | Anwendung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 16 | Vertragsstrafe vertragswidrige Nutzung / strafrechtliche Tatbestände | Vertragsstrafe | je Fall | 250,00 € |